
Bürgerbeteiligung
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Bürgerbeteiligung ✩
Vorspann
Der Staat fördert massiv den Ausbau der Windenergie. Auch in Regionen, die sich durch ihr geringes Windaufkommen dafür marktwirtschaftlich nicht eignen. Um den Investoren trotz dieses kaufmännischen Hinderungsgrundes einen Anreiz zu geben, auch in solchen Gebieten zu investieren, wurden die Fördermittel für diese Regionen entsprechend erhöht.
Das macht es für Betreiber erst lukrativ, auch in windschwachen Gebieten Windkraftanlagen aufzustellen, die deshalb mit sehr geringem Wirkungsgrad arbeiten.
Im Umkehrschluss bedeutet das: sollten die staatlichen Fördermittel zu irgendeinem Zeitpunkt der vereinbarten Laufzeit signifikant gekürzt werden oder entfallen, ist es eher unwahrscheinlich, dass sich eine Windkraftanlage in einer windschwachen Region wirtschaftlich rentabel betreiben lässt. Jedenfalls über einen längeren Zeitraum.
Unter diesem Risikoaspekt möchten wir nachfolgend aufzeigen, wie Bürgerbeteiligungsmodelle zur Errichtung von Windkraftanlagen rechtlich konstruiert sind und welche Risiken für Bürger, die dort in Geld investieren, bestehen.
Risiken müssen nicht eintreten, aber sie sollten bekannt sein und erst mit den Kenntnissen über die möglichen Risiken ist der Bürger, der sein Geld gibt in der Lage, eine für ihn objektive Risikobewertung zu treffen.
Die Bürgerbeteiligung als Geschäftsmodell
Die Errichtung einer Windkraftanlage kostet etwa zwischen 8 und 11 Mio. Euro. Multipliziert mit der Anzahl der Windräder in einem Windpark, müssen hierfür erhebliche Geldmittel durch die Betreiberfirmen beschafft werden.
Populär sind hierfür derzeit die „Bürgerbeteiligungen“. Interessierte und dem Klimaschutz zugeneigte „Bürger“ können sich hierbei finanziell an Windrädern, die in ihrer Region errichtet werden sollen, beteiligen. Neben dem guten Gewissen, dem Klimawandel aktiv entgegenzutreten wird eine lukrative Verzinsung der investierten Mittel sowie vergünstigter Strom geboten.
Sehen wir uns an, wie das ganz allgemein funktioniert.
„Bürger“, die ihr Geld in eine „Bürgerbeteiligung“ investieren möchten, müssen sich im Regelfall zunächst an dieser Gesellschaft als Gesellschafter beteiligen und - je nach Rechtsform - Gesellschaftsanteile oder Genossenschaftsanteile erwerben. Sie werden dadurch zu Miteigentümern in Form von Gesellschaftern bzw. Genossen an einer Betreibergesellschaft und haften mit ihrem eingebrachten Geschäftsanteil. Hierbei handelt es sich meist um relativ geringe Beträge.
Die eigentliche „Bürgerbeteiligung“ erfolgt dann in Form eines „Nachrangdarlehens“.
Der Begriff „Nachrang“ in der Bezeichnung „Nachrangdarlehen“ beschreibt die Rechtsposition des Darlehensgebers, also des „Bürgers“ innerhalb der Betreibergesellschaft. Im Fall der Auflösung des Unternehmens oder einer Insolvenz steht sein Rückzahlungsanspruch im Rang hinter den Forderungen aller anderen Gläubiger des Unternehmens. Also im Nachrang[1].
Für den „Bürger“ als Geld- bzw. Darlehensgeber bedeutet das, dass er sein Geld in Form eines Darlehens an die Betreiberfirma verleiht und im Fall einer Insolvenz der Betreiberfirma in der Rangfolge als Letzter sein Geld zurückerhält. Und nur dann, wenn noch etwas übriggeblieben ist.
Dadurch ist für so einen Fall weder die versprochene Verzinsung noch eine Rückzahlung sichergestellt.
Das Nachrangdarlehen wird auch als „Mezzanine-Kapital“ oder „Finanzinstrument“ bezeichnet und dient dazu, einem Unternehmen eigenkapitalähnliche Gelder zuzuführen, ohne den Kapitalgebern Stimm- oder Einflussnahmerechte zu gewähren[1].
Das ist wichtig zu wissen, weil die Betreiberfirma mit diesem eigenkapitalähnlichen Geld bei Banken vorstellig wird und die fehlenden Mittel als Investitionsdarlehen[2] beschafft.
Als Bankdarlehen.
Jede Bank, das weiß jeder, der schon einmal ein Haus gebaut oder eine Wohnung gekauft hat, benötigt einen gewissen Anteil an Eigenkapital.
Auch im Fall einer Finanzierung von Windenergieanlagen.
Das „Nachrangdarlehen“ hat für die Betreiberfirma den Vorteil, dass diese Gelder aus Sicht der Bank als Eigenkapital gewertet werden dürfen und damit die Grundlagen zur Gewährung eines Investitionsdarlehens gegeben sind.
Zusammengefasst: Die Betreiberfirma leiht sich von interessierten Bürgern Gelder in Form von „Nachrangdarlehen“, garantiert dem Bürger hierfür eine Verzinsung und Rückzahlung und deklariert diese Darlehen bei der Bank als Eigenkapital.
Die Bank gewährt daraufhin die noch fehlenden Mittel zur Errichtung einer Windkraftanlage als Investitionsdarlehen.
Damit hat die Betreiberfirma die Finanzierung, also die notwendigen Gelder, zur Errichtung der Windkraftanlage oder des Windkraftparks beisammen und kann das Projekt umsetzen.
[1] Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Mezzanine-Kapital; abgerufen am 13.11.2024
[2] Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Investitionskredit; abgerufen am 20.11.2024
[1] Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Nachrangiges_Darlehen; abgerufen am 13.11.2024
Die Besicherung des Investitionsdarlehens
Da die Bank nicht das unternehmerische Risiko tragen will, sichert sie die Kredite ab.
Hierzu verwendet sie allgemein übliche Instrumente, die bei jedem Darlehen an Unternehmen und bei vielen „Häuslebauern“ gang und gäbe sind.
Da Windkraftanlagen, wenn sie nicht durch private Investoren errichtet werden, auf gepachteten Grundstücken aufgestellt werden, entfällt hier die Möglichkeit, das Grundstück zu verkaufen oder zu versteigern.
Also muss die Windkraftanlage, die als Sicherheit dient, so besichert werden, dass im Fall der Sicherheitenverwertung der Betrieb der gesamten Anlage sichergestellt ist. Nur so lässt sich beim Ausfall der Betreiberfirma so eine Windkraftanlage verkaufen oder versteigern und aus dem Erlös das Investitionsdarlehen zurückzahlen.
Die Besicherung der Bank ist also hierauf ausgerichtet und erfolgt mit den nachfolgenden Sicherungsinstrumenten, die je nach Projekt, Projektphase und Darlehenshöhe bzw. Darlehensverwendung entsprechend kombiniert werden.
Die Bank lässt sich die Windkraftanlage mit allem technischen Zubehör sicherungsübereignen.[1]
Bei der Sicherungsübereignung wird der Sicherungsnehmer, also die Bank, Eigentümer der Sicherheit; also des Windrades samt allem technischen Zubehör. Die Betreiberfirma bleibt jedoch im Besitz und kann das Windrad betreiben – also reparieren, warten und die laufenden Betriebskosten bestreiten.Die Bank verlangt von der Betreiberfirma auch eine Abtretung[2] (= Übertragung einer Forderung) der aus der Stromeinspeisung resultierenden Ansprüche. Die Bank verliert also auch nicht die Ansprüche für die durch das Windrad erzielten Erträge.
Weiter lässt sich die Bank alle Rechte aus den von den Investoren – also der Betreiberfirma – abzuschließenden Versicherungen (Allgefahren-, Maschinenbruch- und Betriebsunterbrechungsversicherung) übertragen.
Falls das Windrad ausfällt, erhält die Bank die dann fällig werdenden Versicherungsauszahlungen.Die Bank lässt sich auch alle Ansprüche aus dem Vollwartungsvertrag der Anlage abtreten. Das dient dazu, dass im Fall einer Insolvenz der Betreiberfirma die Wartung der Anlage weiter sichergestellt werden kann.
Ebenso sichert sich die Bank alle Eintrittsrechte in sämtliche von der Betreiberfirma geschlossenen Verträge. Auch das dient dazu, dass im Fall einer Insolvenz der Betreiberfirma notwendige Vertragspartner weiterhin ihre Leistungen erbringen müssen bzw. können.
Ebenso wird die Betreiberfirma verpflichtet, das Guthaben aus ihrem Rücklagenkonto (beispielsweise für den Rückbau der Anlage) an die Bank zu verpfänden[3].
Die Bank verlangt von der Betreiberfirma eine „stille Abtretung“ für gegenwärtige und zukünftige Ansprüche gegenüber dem Finanzamt auf Rückerstattung der Vorsteuer, die für die Errichtung und Instandhaltung des Windrades geleistet wurde.
Eine „stille Abtretung“ ist ein Vertrag, der dem Schuldner einer Forderung – in diesem Fall also dem Finanzamt – nicht angezeigt wird. Erst wenn die Bank ihr Recht auf die Zahlung des Geldes in Anspruch nimmt, wird der Vertrag vorgelegt.Ebenso verlangt die Bank von der Betreiberfirma eine stille Abtretung eventuell zukünftiger Ausgleichszahlungsansprüche für den Fall, dass es durch das Aufstellen weiterer Windkraftanlagen zu Mindererträgen auf Grund von Abschattung oder Abschaltungen kommt.
Ferner fordert die Bank das vertragliche Eintrittsrecht in den Nutzungsvertrag für den Standort. Sie tritt also, sobald sie das will, in den Vertrag mit dem Grundstückseigentümer ein und kann alle darin vereinbarten Rechte beanspruchen.
Ebenso sichert sich die Bank die Leitungswege und den Netzverknüpfungspunkt; also die „Stromkabel“, durch den der produzierte Strom abgegeben wird.
Natürlich tritt die Bank nach außen nicht in Erscheinung und „überlässt“ alle besicherten Werte, Rechte und Einnahmen der Betreiberfirma, die damit arbeitet. Aber im Fall einer wirtschaftlichen Schieflage, wenn die Darlehen nicht mehr bedient werden können, nimmt die Bank ihre Rechte in Anspruch und sichert damit die Rückzahlung der an den Betreiber verliehenen Gelder.
Als Bürger, der sein Geld in „sein“ Windrad investiert, ist es wichtig zu verstehen, dass im Zweifelsfall die kreditgebende Bank alle Rechte am Windrad hätte und für die Verwertung dieser Sicherheit beanspruchen dürfte.
Da der „Bürger“ sein Geld als „Nachrangdarlehen“ an die Betreiberfirma verliehen hat, steht ihm aus dem Erlös aus der Verwertung der Anlage erst im Nachrang eine Rückzahlung seiner Gelder zu.
Ein wichtiger Punkt ist auch, dass die von der Bank gewährten Darlehen regelmäßig getilgt werden müssen. Somit verringert sich das Risiko der Bank fortlaufend, die übertragenen Sicherheiten bleiben jedoch im vollen Umfang über die gesamte Darlehnslaufzeit bestehen und mindern die Rechte der Genossen bzw. Gesellschafter der Betreiberfirma am Windrad. Das geht erst nach vollständiger Tilgung des Investitionsdarlehens wieder vollständig in das Eigentum der Betreiberfirma über.
[1] Definition hierzu: https://de.wikipedia.org/wiki/Sicherungs%C3%BCbereignung; abgerufen am 12.11.2024
[2] Definition hierzu: https://de.wikipedia.org/wiki/Abtretung_(Deutschland); abgerufen am 12.11.2024
[3] Definition hierzu: https://de.wikipedia.org/wiki/Verpf%C3%A4ndung; abgerufen am 13.11.2024
Fazit
Der zukünftige Windenergieanlagenbetreiber sammelt über ein Bürgerbeteiligungsmodell Gelder von regionalen Anwohnern ein, sichert diesen eine marktgerechte Verzinsung und die Rückzahlung der Gelder nach der vereinbarten Laufzeit zu und weist diese geliehenen Mittel bilanziell als „eigenkapitalähnlich“ aus.
Mit diesem „Eigenkapital“ wird bei Banken die im Regelfall geforderte Eigenkapitalquote zur Beanspruchung eines Investitionskredites bzw. -darlehens nachgewiesen.
Das von der Bank bzw. Banken gewährte Investitionsdarlehen wird mit marktüblichen Sicherungsinstrumenten besichert, wobei alle werthaltigen Anlagegüter und Rechte an die Bank bzw. Banken übereignet werden.
Im Fall einer finanziellen Schieflage oder Insolvenz der Betreiberfirma werden diese Rechte, die faktisch den Betrieb der Windenergieanlage darstellen, verwertet und daraus das noch ausstehende Darlehen beglichen.
Die verbleibende Insolvenzmasse wird dann auf alle vorrangig bestehenden Verbindlichkeiten verteilt und erst danach werden die Nachrangdarlehen aus der Bürgerbeteiligung zurückbezahlt.Der zukünftige Windenergieanlagenbetreiber sammelt über ein Bürgerbeteiligungsmodell Gelder von regionalen Anwohnern ein, sichert diesen eine marktgerechte Verzinsung und die Rückzahlung der Gelder nach der vereinbarten Laufzeit zu und weist diese geliehenen Mittel bilanziell als „eigenkapitalähnlich“ aus.
Mit diesem „Eigenkapital“ wird bei Banken die im Regelfall geforderte Eigenkapitalquote zur Beanspruchung eines Investitionskredites bzw. -darlehens nachgewiesen.
Das von der Bank bzw. Banken gewährte Investitionsdarlehen wird mit marktüblichen Sicherungsinstrumenten besichert, wobei alle werthaltigen Anlagegüter und Rechte an die Bank bzw. Banken übereignet werden.
Im Fall einer finanziellen Schieflage oder Insolvenz der Betreiberfirma werden diese Rechte, die faktisch den Betrieb der Windenergieanlage darstellen, verwertet und daraus das noch ausstehende Darlehen beglichen.
Die verbleibende Insolvenzmasse wird dann auf alle vorrangig bestehenden Verbindlichkeiten verteilt und erst danach werden die Nachrangdarlehen aus der Bürgerbeteiligung zurückbezahlt.
Risikobetrachtung
Unsere Absicht ist es, an der Investition in Windenergieanlagen interessierte Bürger die Fakten, die meist nur Insidern bekannt sind, aufzuzeigen.
Natürlich muss der geschilderte Fall einer finanziellen Schieflage oder Insolvenz der Betreiberfirma nicht eintreten. Auch kann dieser Fall, falls er denn eintritt, auch anders als geschildert ablaufen.
Aber das gilt es, einer individuellen Risikobetrachtung zu unterziehen.
Wenn Sie als „Bürger“ angesprochen werden, ob sie sich an „Ihrem“ regionalen Windrad beteiligen wollen, weil das eine langfristige, sichere, lukrative und klimapolitisch sinnvolle Investition ist, sind Sie in der Lage zu entscheiden, worauf Sie Ihr Augenmerk richten wollen, um Ihre Investition zu prüfen. Im Anhang werden noch Fragen aufgelistet, die investitionswillige Bürger einer Betreiberfirma stellen können.
Abschließend noch ein Aspekt, den jeder selbstständige Handwerker und Unternehmer kennt und wahrscheinlich auch berücksichtigt. Es geht um die Abhängigkeit seiner Firma von Großkunden.
Unter diesem Gesichtspunkt besteht das Hauptrisiko eines in der Region Bayern ansässigen Windanlagenbetreibers in der massiven Abhängigkeit von den gewährten staatlichen Subventionen.
Hierdurch werden alle Mindererträge aus dem Betrieb des Windrades in Schwachwindgebieten kompensiert und ein gleichmäßiger Ertrag hergestellt, der die Investition erst verlässlich rentabel macht. Zu geringe und schwankende Winde, Abschaltungen durch die Netzbetreiber oder das normale Marktrisiko (Strompreise, fehlende Abnehmer) werden so ausgeglichen.
Windkraftanlagen sind in solchen Regionen bei Wegfall von staatlichen Subventionen wirtschaftlich kaum rentabel zu betreiben.
Im klassischen Risikomanagement stellt das ein hohes Risiko dar[1].
Auch hier ist es jedem an der Investition in Windkraftanlagen interessierten Bürger überlassen, zu beurteilen, für wie sicher er staatlich gewährte Subventionen über einen längeren Zeitraum hält, die aktuellen politischen Zielen folgen und von der Situation des Staatshaushaltes abhängig sind.
Auch bleibt es ihm überlassen, vor einer möglichen Investition mit der Betreiberfirma das Szenario eines Wegfalls der Subventionen durchzusprechen und sich aufzeigen zu lassen, wie der rentable Betrieb in so einer Situation sichergestellt werden würde.
[1] Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Risikoquantifizierung; abgerufen am 20.11.2024
Fragen
Klärung, wer der Investor ist, der mit der „Bürgerbeteiligung“ wirbt.
Sitz der Betreiberfirma. Ist sie regional oder überregional oder international.
Ist es eine Tochterfirma oder eine Projekt-GmbH, nur zum Betrieb der geplanten Windenergieanlage gegründet?
Blick ins Handelsregister (https://www.handelsregister.de/rp_web/normalesuche.xhtml) für einen Überblick über die Gründung der Firma, die Höhe und Einzahlung des Grundkapitals, Gesellschafter und Eigentumsverhältnisse und Geschäftsführer. Die finanzielle Ausstattung und Verbindlichkeiten bzw. Vermögenssituation kann man in den veröffentlichen Jahresabschlüssen im Bundesanzeiger nachlesen (https://www.bundesanzeiger.de/pub/de/start?0).
Bei geplantem Kauf von Genossenschafts- oder Gesellschaftsanteilen Einsicht in den Gesellschaftervertrag oder die Satzung mit allen Rechten und Pflichten der Genossen bzw. Gesellschafter. Insbesondere Regelungen zur Haftung, Haftungsausschlüssen und möglicher Nachschusspflichten.
Wird die Bürgerbeteiligung als Nachrangdarlehen entgegengenommen und wie ist das Darlehen im Fall einer Insolvenz oder Liquiditätsengpässen gegen den Verlust abgesichert.
Welche Sicherheiten werden dem Bürger für sein Geld geboten.
Vorlegen einer Wirtschaftlichkeitsberechnung beginnend mit der Kostenkalkulation für die Errichtung der Windkraftanlage und deren Finanzierung, den Kosten für den laufenden Betrieb (Material, Wartung, Reparaturen), den Kosten für die Verwaltung (Gehälter, Gebäude) sowie die realistischen Kosten für den vollständigen Rückbau.
Welche Kosten entstehen durch die Finanzierung durch die Bürgerbeteiligung und die Bankdarlehen.
Erlöskalkulation.
An wen wird ab wann wieviel Strom verkauft. Welche Verträge liegen hierzu bereits vor. Wie hoch ist der Subventionsanteil an den Erlösen.
Welche Gesetze gelten hierfür, welche Anträge wurden bereits gestellt und genehmigt.Decken die auf dem freien Markt zu erwirtschaftenden Erlöse die Betriebs- und Finanzierungskosten und welchen Anteil haben die Subventionen zur Deckung dieser Kosten.
Welche Risikovorsorge wird getroffen. Welche Risiken sieht der Betreiber, für welche wird Risikovorsorge getroffen, wie werden diese Gelder verwaltet.
Wie wird der Rückbau finanziell abgesichert. In welcher Höhe werden hierfür Gelder zurückgelegt und wie werden diese angelegt.